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Aktuelles zur Grundsteuerreform 2022

Wir können Ihnen helfen, die Feststellungserklärung zu erstellen und elektronisch zu übermitteln oder zu überprüfen, ob das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundeigentums korrekt ermittelt hat.

Grundsteuerreform 2022

Neubewertung aller Grundstücke zum 1. Januar 2022

Zum Stichtag 1. Januar 2022 werden alle Grundstücke in Deutschland für die Grundsteuer neu bewertet (Hauptfeststellungszeitpunkt).

Erklärungs- und Anzeigepflichten für die Grundsteuererklärung

Eine Einkommensteuererklärung muss grundsätzlich bis zum 31.7. des folgenden Jahres beim Finanzamt eingegangen sein. Einen solchen festen Termin sieht das Bewertungsgesetz für die Grundsteuererklärung nicht vor. Deshalb müssen Steuerpflichtige – das sind normalerweise die Grundstückseigentümer – die „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ erst dann abgeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert.

Wie lange ist Zeit für die Abgabe der Erklärung?

Die Aufforderung enthält eine Frist, bis zu der diese Erklärung beim Finanzamt sein muss. Die Frist beträgt mindestens einen Monat (§ 228 Abs. 1 BewG).

Grundsteuererklärung

Ab dem 1. Juli 2022 kann die Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden. Nach Erklärungsabgabe erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid, in dem u.a. der Grundsteuerwert des Grundstücks festgestellt wird.

Fristende

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung endet voraussichtlich am 31. Oktober 2022.

Anpassung Hebesätze

Sobald die neuen Grundsteuerwerte feststehen, erfolgt voraussichtlich eine Anpassung der Hebesätze durch die Gemeinden für die Jahre ab 2025, um die von der Politik gewünschte Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform herbeizuführen.

Erhebung der neuen Grundsteuer

Ab dem 1. Januar 2025 wird die neue Grundsteuer durch die Gemeinden erhoben.

Gut zu wissen

Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung kann auch durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen, zum Beispiel per Amtsblatt, Internet, Tageszeitung und Ähnlichem – so, wie es in der jeweiligen Gemeinde ortsüblich ist. In diesem Fall gilt die Aufforderung zwei Wochen nach ortsüblicher Bekanntmachung als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 4 AO).

Erhält der Steuerpflichtige die Aufforderung schriftlich per einfachem Brief, gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.²

Die wesentlichen Fakten zur Grundsteuerreform

Die Grundsteuerreform

  • betrifft 35 Millionen bebaute und unbebaute Grundstücke in Deutschland, davon 6,5 Millionen in Bayern;
  • soll als Neuregelung aufkommensneutral gestaltet werden
  • kann abweichend vom Bundesgesetz als eigenes Ländergesetz eingeführt werden. Davon haben derzeit sieben Bundesländer Gebrauch gemacht: Bayern, Baden-Württemberg, das Saarland, Hessen, Sachsen, Niedersachsen und Hamburg;
  • wird durch das Finanzamt (Bemessungsgrundlage) und durch die Kommunen (Steuererhebung) umgesetzt;
  • betrifft alle Eigentümer von Grundstücken und Immobilien. Vermieter können die Grundsteuer als Nebenkosten auf den Mieter umlegen;
  • wird als Grundsteuer A (agrarisch) auf Grundstücke der Landwirtschaft erhoben sowie als Grundsteuer B (baulich) auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude. In Bayern gibt es keine Grundsteuer C (baureife Grundstücke).

Wie können wir Ihnen helfen?

Wenn Sie die Feststellungserklärung nicht selbst erstellen und elektronisch übermitteln oder überprüfen wollen, ob das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundeigentums korrekt ermittelt hat, können wir Ihnen dabei helfen.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und vereinbaren einen Besprechungstermin.

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² https://grundsteuer.de/verfahren/
grundsteuerwert/erklaerung-anzeigepflicht)